LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 58 - Mitterndorfer Biotopverbund (AT2253000)

Europaschutzgebiet Nr. 58 - Mitterndorfer Biotopverbund (AT2253000)

In Kraft seit 10. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Mehrere der in den Gemeinden Bad Mitterndorf und Grundlsee gelegenen Moore, Fließgewässer und Feuchtlebensräume sowie Wiesen im Einzugsgebiet der Salza und Riedlbach-Traun zwischen Dachsteinstock und Totem Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 58 „Mitterndorfer Biotopverbund“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

- Code-Nr. 7110*, Lebende Hochmoore,

- Code-Nr. 1093*, Steinkrebs ( Austropotamobius torrentium ),

- Code-Nr. 7140, Übergangs- und Schwingrasenmoore und

- Code-Nr. 1065, Skabiosenscheckenfalter ( Euphydryas aurinia ).

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. für die Moore:

a) die Offenhaltung der kalkreichen Niedermoore durch regelmäßiges Schwenden oder regelmäßige Streumahd,

b) die Durchführung eines angepassten Beweidungskonzeptes unter Berücksichtigung der Weiderechte und

c) die Erhaltung oder Wiederherstellung des Wasserhaushaltes,

2. für die Fließgewässer:

a) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer und der Biotopverbundelemente,

b) die Beschattung durch Erhaltung oder Wiederherstellung des Ufergehölzes und

c) die Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturelemente und ihrer Ufer,

3. für den gesamten Naturraum:

a) die Eindämmung invasiver gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten, speziell des Signalkrebses ( Pacifastacus leniusculus ),

b) die Erhaltung von Kleinstrukturen, wie Gräben, Feuchtstellen, Feuchtwiesen, und

c) die Erhaltung von Verbundelementen, vor allem der Feuchtbiotope,

4. für den Skabiosenscheckenfalter ( Euphydryas aurinia ):

a) die Erhaltung und Pflege der Raupenfutterpflanze Teufelsabbiss ( Succisa pratensis ) und

b) die Erhaltung und Entwicklung extensiver blütenreicher Wiesenflächen,

5. für die Amphibien, die Koppe ( Cottus gobio ) und den Steinkrebs ( Austropotamobius torrentium ) die Erhaltung und Entwicklung funktionierender Wanderkorridore,

6. für die Gelbbauchunke ( Bombina variegata ) die Vermeidung von Eingriffen in die Laichgewässer von Anfang Juni bis Anfang November,

7. für den Alpen-Kammmolch ( Triturus carnifex ) die Erhaltung der errichteten Tümpel und

8. für die Berg-Mähwiesen die Optimierung der Mahdhäufigkeit und Düngung.

§ 4

§ 4 Verbote

Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. der Torfabbau;

2. die Zuschüttung von Amphibienlaichgewässern, ausgenommen zur Erhaltung von Wirtschaftswegen und Forststraßen außerhalb der Laichzeit der Gelbbauchunke ( Bombina variegata );

3. die Entwässerung oder Störung des Wasserhaushaltes von Mooren, ausgenommen zur Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

4. der Fischbesatz in den für den Alpen-Kammmolch ( Triturus carnifex ) errichteten Tümpeln;

5. die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen-, Tier- und Vogelarten;

6. die Ausbringung von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln im direkten Nahbereich der Fließgewässer und Tümpel;

7. die Verwendung chemischer Zusätze zur Stabilisierung der Schneedecke auf der Langlaufloipe.

§ 5

§ 5 Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzung der traditionellen Viehtriebwege und der Holzbezugsrechte der Einforstungsberechtigten bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes von Fließgewässern einschließlich der Einbringung von Schneeabraum, Eingriffe in die Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:45:000 (Anlage 2) und von 18 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

§ 7

§ 7 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
7110* Lebende Hochmoore
9180* Schlucht- und Hangmischwälder
91D0* Moorwälder
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1093* Steinkrebs Austropotamobius torrentium
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
6520 Berg-Mähwiesen
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230 Kalkreiche Niedermoore
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1381 Grünes Gabelzahnmoos Dicranum viride
1386 Grünes Koboldmoos Buxbaumia viridis
6166 Kärntner Spatenmoos Scapania carinthiaca
6216 Firnisglänzendes Sichelmoos Hamatocaulis vernicosus
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1167 Alpen-Kammmolch Triturus carnifex
1193 Gelbbauchunke Bombina variegata
Fisch nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1163 Koppe Cottus gobio
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1065 Skabiosenscheckenfalter Euphydryas aurinia

Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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