Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. der Torfabbau;
2. die Zuschüttung von Amphibienlaichgewässern, ausgenommen zur Erhaltung von Wirtschaftswegen und Forststraßen außerhalb der Laichzeit der Gelbbauchunke ( Bombina variegata );
3. die Entwässerung oder Störung des Wasserhaushaltes von Mooren, ausgenommen zur Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
4. der Fischbesatz in den für den Alpen-Kammmolch ( Triturus carnifex ) errichteten Tümpeln;
5. die Einbringung invasiver gebietsfremder Pflanzen-, Tier- und Vogelarten;
6. die Ausbringung von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln im direkten Nahbereich der Fließgewässer und Tümpel;
7. die Verwendung chemischer Zusätze zur Stabilisierung der Schneedecke auf der Langlaufloipe.
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