(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
- Code-Nr. 7110*, Lebende Hochmoore,
- Code-Nr. 1093*, Steinkrebs ( Austropotamobius torrentium ),
- Code-Nr. 7140, Übergangs- und Schwingrasenmoore und
- Code-Nr. 1065, Skabiosenscheckenfalter ( Euphydryas aurinia ).
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