Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzung der traditionellen Viehtriebwege und der Holzbezugsrechte der Einforstungsberechtigten bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes von Fließgewässern einschließlich der Einbringung von Schneeabraum, Eingriffe in die Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
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