Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille
Vorwort
§ 1
§ 1 Zur Überreichung befugte Personen
Zur Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille sind befugt:
1. Mitglieder der Landesregierung im Rahmen aller in § 2 aufgezählten Anlässe;
2. Mitglieder des Landtages im Rahmen von Anlässen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
3. eine/ein von einem Landesregierungsmitglied beauftragte/r Bedienstete/r des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Rahmen von Anlässen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
4. die/der Bürgermeister/in im Rahmen einer Wehrversammlung, Ortsstellenversammlung oder eines vergleichbaren Anlasses.
§ 2
§ 2 Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille
(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille muss im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollem Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechtes sind:
1. Landesfeuerwehrtage;
2. Bereichsfeuerwehrtage;
3. besondere Wehrjubiläen;
4. persönliche Feiern.
(3) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Vereinen sind:
1. Jahreshauptversammlungen auf Landes-, Bezirks- oder Ortsebene (Generalversammlungen, Bezirks- oder Ortsstellenversammlungen);
2. Veranstaltungen anlässlich besonderer Jubiläen;
3. persönliche Feiern.
(4) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder des Österreichischen Bundesheeres sind eigene militärische Festakte zum Zwecke der Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille. Für den Fall, dass die auszuzeichnende Person nicht am Festakt teilnehmen kann, weil sie bereits abgerüstet hat oder in ein anderes Bundesland versetzt wurde, ist ausnahmsweise die postalische Übermittlung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille zulässig.
§ 3
§ 3 Bekleidungsvorschriften für die zu ehrende Person
(1) Die Person, die eine Steirische Katastrophenhilfe-Medaille überreicht bekommt, muss sich dem Anlass entsprechend würdevoll kleiden. Sollte die Einsatzorganisation, der sie angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so ist diese Vorschrift anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil eines persönlichen Geburtstages, eines Dienst- oder Mitgliedschaftsjubiläums ist und diese Feierlichkeit in keinem direkten Verhältnis zur Mitgliedschaft einer Einsatzorganisation steht.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2020, in Kraft.