Zur Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille sind befugt:
1. Mitglieder der Landesregierung im Rahmen aller in § 2 aufgezählten Anlässe;
2. Mitglieder des Landtages im Rahmen von Anlässen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
3. eine/ein von einem Landesregierungsmitglied beauftragte/r Bedienstete/r des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Rahmen von Anlässen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
4. die/der Bürgermeister/in im Rahmen einer Wehrversammlung, Ortsstellenversammlung oder eines vergleichbaren Anlasses.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise