(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille muss im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollem Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechtes sind:
1. Landesfeuerwehrtage;
2. Bereichsfeuerwehrtage;
3. besondere Wehrjubiläen;
4. persönliche Feiern.
(3) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Vereinen sind:
1. Jahreshauptversammlungen auf Landes-, Bezirks- oder Ortsebene (Generalversammlungen, Bezirks- oder Ortsstellenversammlungen);
2. Veranstaltungen anlässlich besonderer Jubiläen;
3. persönliche Feiern.
(4) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder des Österreichischen Bundesheeres sind eigene militärische Festakte zum Zwecke der Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille. Für den Fall, dass die auszuzeichnende Person nicht am Festakt teilnehmen kann, weil sie bereits abgerüstet hat oder in ein anderes Bundesland versetzt wurde, ist ausnahmsweise die postalische Übermittlung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille zulässig.
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