(1) Die Person, die eine Steirische Katastrophenhilfe-Medaille überreicht bekommt, muss sich dem Anlass entsprechend würdevoll kleiden. Sollte die Einsatzorganisation, der sie angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so ist diese Vorschrift anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil eines persönlichen Geburtstages, eines Dienst- oder Mitgliedschaftsjubiläums ist und diese Feierlichkeit in keinem direkten Verhältnis zur Mitgliedschaft einer Einsatzorganisation steht.
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