LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz

BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz

In Kraft seit 30. Dezember 2019
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

(1) Die öffentlichen Apotheken in Weiz haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:

Montag – Freitag Samstag 08.00 Uhr – 12.30 Uhr 09.00 Uhr – 12.00 Uhr 15.00 Uhr – 18.00 Uhr

(2) Wenn 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag – Freitag) fallen, dürfen die Apotheken in Weiz an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken in Weiz bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.

§ 2

§ 2 Bereitschaftsdienst

(1) Die öffentlichen Apotheken in Weiz haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in nachfolgender fortlaufender Reihenfolge wöchentlich jeden Montag um 08.00 Uhr wechselnd Turnusbereitschaftsdienst zu leisten:

Apotheke 1. Woche 2. Woche 3. Woche
Paracelsus-Apotheke 8160 Weiz, Birkfelder Straße 1 X
Apotheke Weiz 8160 Weiz, Kaplanweg 14 X
Steirer Apotheke 8160 Weiz, Hans-Sutter-Gasse 1 X

(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag während Mittagssperre der Apotheken gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass die Apotheke Weiz und die Paracelsus-Apotheke Bereitschaftsdienst bei geöffneter Apotheke zu leisten haben.

(3) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 haben

die Paracelsus-Apotheke an Werktagen von Montag bis Freitag von 07.30 bis 08.00 Uhr und 14.30 bis 15.00 Uhr

die Paracelsus-Apotheke an Samstagen, wenn dieser ein Werktag ist, von 08.00 bis 09.00 Uhr

die Steirer Apotheke an Werktagen von Montag bis Freitag von 12.30 bis 13.00 Uhr

die Apotheke Weiz an Werktagen von Montag bis Freitag von 14.30 bis 15.00 Uhr und von 18.00 bis 18.30 Uhr und

die Apotheke Weiz an Samstagen, wenn dieser ein Werktag ist, von 08.00 bis 09.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr

Bereitschaftsdienst bei geöffneter Apotheke zu leisten.

(4) Der Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 darf in Form der Ruferreichbarkeit verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen zu den Betriebszeiten und zum Bereitschaftsdienst

(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene dienstbereite Apotheke ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten einzuhalten.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 4

§ 4 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2019, 08.00 Uhr in Kraft. An diesem Tag hat ab 08.00 Uhr die Steirer Apotheke, 8160 Weiz, Hans-Sutter-Gasse 1, Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Weiz über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz außer Kraft.