(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2019, 08.00 Uhr in Kraft. An diesem Tag hat ab 08.00 Uhr die Steirer Apotheke, 8160 Weiz, Hans-Sutter-Gasse 1, Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Weiz über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz außer Kraft.
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