Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2018
Vorwort
§ 1
§ 1 Gebührensätze
Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für Anträge gemäß § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für
1. | Direktvergaben | € | 320 |
2. | Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung | ||
a) Bauaufträge | € | 1.080 | |
b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge | € | 540 | |
3. | Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | € | 540 |
4. | Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | ||
a) Bauaufträge | € | 1.080 | |
b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge | € | 540 | |
5. | Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich | ||
a) Bauaufträge | € | 3.240 | |
b) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe | € | 1.080 | |
c) Bau- und Dienstleistungskonzessionen | € | 3.240 | |
6. | Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich | ||
a) Bauaufträge | € | 6.480 | |
b) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe | € | 2.160 | |
c) Bau- und Dienstleistungskonzessionen | € | 6.480 | |
§ 2
§ 2 Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich
(1) Übersteigt der (geschätzte) Auftragswert oder Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache, beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Übersteigt der (geschätzte) Auftragswert oder Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zwanzigfache, beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(3) Für Ideenwettbewerbe gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an Stelle des (geschätzten) Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.
§ 3
§ 3 Reduzierte Gebührensätze
(1) Die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 12 StVergRG 2018 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt jeweils 50 % der gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer angefochten, ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu 100 % gemäß §§ 1 und 2 zu vergebühren; für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der gemäß §§ 1 und 2 festgesetzten Gebühr.
(3) Die für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(4) Hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller im Rahmen desselben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 2 nach der gemäß Abs. 3 reduzierten Gebühr.
(5) Wird ein Antrag vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, oder wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen, sind der Antragstellerin/dem Antragsteller 25 % der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten.
(6) Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
§ 4
§ 4 Übergangsbestimmung
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der Steiermärkischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2012.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. September 2018, in Kraft.
§ 6
§ 6 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2012, LGBl. Nr. 80/2012, außer Kraft.