(1) Die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 12 StVergRG 2018 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt jeweils 50 % der gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer angefochten, ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu 100 % gemäß §§ 1 und 2 zu vergebühren; für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der gemäß §§ 1 und 2 festgesetzten Gebühr.
(3) Die für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(4) Hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller im Rahmen desselben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 2 nach der gemäß Abs. 3 reduzierten Gebühr.
(5) Wird ein Antrag vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, oder wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen, sind der Antragstellerin/dem Antragsteller 25 % der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten.
(6) Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
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