§ 2 Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich — Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2018
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(1) Übersteigt der (geschätzte) Auftragswert oder Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache, beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Übersteigt der (geschätzte) Auftragswert oder Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zwanzigfache, beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(3) Für Ideenwettbewerbe gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an Stelle des (geschätzten) Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.
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