LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2018§ 1

§ 1Gebührensätze

In Kraft seit 26. September 2018
Up-to-date

Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für Anträge gemäß § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für

1. Direktvergaben 320
2. Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung
a) Bauaufträge 1.080
b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge 540
3. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich 540
4. Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
a) Bauaufträge 1.080
b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge 540
5. Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
a) Bauaufträge 3.240
b) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe 1.080
c) Bau- und Dienstleistungskonzessionen 3.240
6. Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
a) Bauaufträge 6.480
b) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe 2.160
c) Bau- und Dienstleistungskonzessionen 6.480

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