Europaschutzgebiet Nr. 45 - Wundschuh-Neuteich (AT2247000)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Der in der Gemeinde Wundschuh gelegene Neuteich wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 45 „Wundschuh-Neuteich“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt dem Schutzgut Vierblättriger Kleefarn ( Marsilea quadrifolia ) oberste Priorität zu.
§ 3
§ 3 Maßnahmen
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für das Schutzgut Vierblättriger Kleefarn ( Marsilea quadrifolia ):
1. regelmäßiges Entfernen von Röhrichtanteilen,
2. Bereitstellung von Pionierstandorten durch teilweises Freibaggern und
3. regelmäßiges Ablassen des Teiches.
§ 4
§ 4 Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der bisher ausgeübten Nutzungen, bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Die Handlung ist zulässig nach Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses der vom Land beauftragten naturkundlich qualifizierten Person oder
2. einer Bewilligung der Landesregierung.
§ 5
§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1.500.
§ 6
§ 6 EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2017, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und folgende Pflanzenart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
3130 | Schlammfluren |
3150 | Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften |
Pflanze nach der FFH-RL Anhang II | ||
Code-Nr. | Deutscher Name | Wissenschaftlicher Name |
1428 | Vierblättriger Kleefarn | Marsilea quadrifolia |
Anlage 2
Anl. 2
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2 - PlanPDF