Mit Ausnahme der bisher ausgeübten Nutzungen, bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Die Handlung ist zulässig nach Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses der vom Land beauftragten naturkundlich qualifizierten Person oder
2. einer Bewilligung der Landesregierung.
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