LandesrechtSteiermarkVerordnungenWeiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane

In Kraft seit 07. Juli 2015
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

(1) Diese Verordnung regelt die Anmeldung zum Weiterbildungskurs für Jagdaufsichtsorgane, den Inhalt und Umfang des Kurses, die Ausstellung der Kursteilnahmebestätigung sowie die Höhe des Kursbeitrages.

(2) Als Jagdaufsichtsorgane im Sinne dieser Verordnung gelten bestellte und beeidete Jagdaufsichtsorgane und zu bestellende Jagdaufsichtsorgane, deren steirische Aufsichtsjägerprüfung oder deren Ersatzprüfung gemäß § 34 Abs. 6 Jagdgesetz länger als 5 Jahre vom Zeitpunkt der beabsichtigten Bestellung zurückliegt.

§ 2

§ 2 Anmeldung und Teilnahme am Weiterbildungskurs

(1) Die Anmeldung zum Weiterbildungskurs hat bei den Bezirksjägermeistern zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist neben der Bekanntgabe des Namens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes eine Kopie des gültigen Dienstausweises (Zertifikates) bzw. des Zeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 vorzulegen. Die jeweiligen Kurstermine werden auf den Anschlagtafeln der Kanzleien der Bezirksjägermeister und im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at veröffentlicht.

(2) Die Steirische Landesjägerschaft hat über die rechtlichen und fachlichen Inhalte des Kurses Kursunterlagen zu erstellen. Diese werden den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern bei Kursbeginn ausgehändigt.

(3) Die am Kurs teilnehmenden Personen haben vor Beginn des Kurses den Kursbeitrag zu entrichten und ihre Identität nachzuweisen.

§ 3

§ 3 Durchführung und Dauer des Weiterbildungskurses

(1) Die Steirische Landesjägerschaft hat für die Durchführung des Kurses formlos geeignete rechts- und fachkundige Personen als Vortragende zu bestellen.

(2) Die Dauer des Weiterbildungskurses darf vier Stunden nicht unterschreiten.

§ 4

§ 4 Inhalte des Weiterbildungskurses

Im Weiterbildungskurs sind folgende Inhalte zu vermitteln:

1. Befugnisse und Pflichten eines Jagdaufsichtsorganes,

2. wesentliche Inhalte des Steiermärkischen Jagdgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie damit zusammenhängende wesentliche Bestimmungen des Tierschutz- und Naturschutzrechtes.

Darüber hinaus können im Weiterbildungskurs Inhalte aus folgenden Themenbereichen angeboten werden:

1. Vermeidung von Wildschäden,

2. wildbiologisches und wildökologisches Fachwissen.

§ 5

§ 5 Ausstellung der Kursteilnahmebestätigung für den Weiterbildungskurs

Die Steirische Landesjägerschaft hat über die Teilnahme am Weiterbildungskurs eine Kursbestätigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Hauptwohnsitz der Kursteilnehmerin/des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.

§ 6

§ 6 Höhe des Kursbeitrages

Der Kostenbeitrag einschließlich der Kursunterlagen für den Weiterbildungskurs darf höchstens 80 Euro betragen. Die Höhe des Kursbeitrages wird durch die Steirische Landesjägerschaft festgesetzt.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2015, in Kraft.

§ 7a

§ 7a Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung LGBl. Nr. 63/2020 tritt § 6a mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 120/2020 tritt § 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020 , in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2020, LGBl. Nr. 120/2020