(1) Diese Verordnung regelt die Anmeldung zum Weiterbildungskurs für Jagdaufsichtsorgane, den Inhalt und Umfang des Kurses, die Ausstellung der Kursteilnahmebestätigung sowie die Höhe des Kursbeitrages.
(2) Als Jagdaufsichtsorgane im Sinne dieser Verordnung gelten bestellte und beeidete Jagdaufsichtsorgane und zu bestellende Jagdaufsichtsorgane, deren steirische Aufsichtsjägerprüfung oder deren Ersatzprüfung gemäß § 34 Abs. 6 Jagdgesetz länger als 5 Jahre vom Zeitpunkt der beabsichtigten Bestellung zurückliegt.
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