LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 26 – Peggauer Wand (AT2217000)

Europaschutzgebiet Nr. 26 – Peggauer Wand (AT2217000)

In Kraft seit 06. Februar 2015
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Das in der Gemeinde Peggau gelegene Gebiet „Peggauer Wand“ wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 26 „Peggauer Wand“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient:

1. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter;

2. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur

a) Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

b) Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie.

(2) Der Erhaltungszustand der in der Anlage 1 genannten Schutzgüter kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.

(3) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

- 8310, Nicht touristisch erschlossene Höhlen,

- 9170, Labkraut – Eichen – Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum),

- 6190, Pannonische Felsrasen (Stipo-Festucetalia pallentis),

- 1310, Langflügelfledermaus (Miniopterus schreibersii),

- 1304. Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum),

- A103, Wanderfalke ( Falco peregrinus ) und

- A215, Uhu ( Bubo bubo ).

§ 3

§ 3 Allgemeine Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes sowie im Rahmen von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. für den Lebensraum Wald:

a) die Erhaltung der standorttypischen Waldgesellschaften mit einem ausreichenden Angebot an Alt- und Totholz sowie Bruthöhlen und Fledermausquartieren und

b) die selektive Eindämmung invasiver nicht heimischer Pflanzenarten,

2. für den Lebensraum Fels:

a) die Sicherung von Fledermausquartieren durch Absperren der betroffenen Höhlen und

b) die selektive Eindämmung invasiver nicht heimischer Pflanzenarten.

§ 4

§ 4 Verbote

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

1. das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten, insbesondere im Nahbereich der Höhlen;

2. die Entnahme von Totholz, ausgenommen bei Gefährdung von Siedlungsbereichen;

3. das Betreten und Begehen der Höhlen und deren Zugangsbereiche sowie das Klettern, ausgenommen durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Behörden und die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen oder zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragten Personen sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum;

4. die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.

(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei

1. unerheblichen Auswirkungen nach Bestätigung oder

2. nicht auszuschließenden unerheblichen Auswirkungen nach Erteilung der Bewilligung

durch die Landesregierung ausgeführt werden.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen fast übereinstimmenden Plan im Maßstab 1: 7.000.

§ 6

§ 6 EU-Recht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193;

2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Februar 2015, in Kraft.

§ 7a

§ 7a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2016 tritt Anlage A Tabelle Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2016, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2016

§ 8

§ 8 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Peggauer Wand“ zum Europaschutzgebiet, LGBl. Nr. 18/2007, außer Kraft.

Anlage A

Anl. 1

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume, Pflanzen-, Tier- und Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 bis 5 lit. a und b NschG 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
6190 Pannonische Felsrasen (Festucetalia pallentis)
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130 Waldmeister- Buchenwald (Asperulo Fagetum)
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1304 Große Hufeisennase Rhinolophus ferrrumequinum
1310 Langflügelfledermaus Miniopterus schreibersii
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A103 Wanderfalke Falco peregrinus
A215 Uhu Bubo bubo

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2016

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 2
PDF