(1) Die Unterschutzstellung dient:
1. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter;
2. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur
a) Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie
b) Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie.
(2) Der Erhaltungszustand der in der Anlage 1 genannten Schutzgüter kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.
(3) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
- 8310, Nicht touristisch erschlossene Höhlen,
- 9170, Labkraut – Eichen – Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum),
- 6190, Pannonische Felsrasen (Stipo-Festucetalia pallentis),
- 1310, Langflügelfledermaus (Miniopterus schreibersii),
- 1304. Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum),
- A103, Wanderfalke ( Falco peregrinus ) und
- A215, Uhu ( Bubo bubo ).
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