(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. das Lagern, Zelten und die Errichtung von Feuerstätten, insbesondere im Nahbereich der Höhlen;
2. die Entnahme von Totholz, ausgenommen bei Gefährdung von Siedlungsbereichen;
3. das Betreten und Begehen der Höhlen und deren Zugangsbereiche sowie das Klettern, ausgenommen durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, der Behörden und die von der Behörde zur Erhebung naturkundlicher Grundlagen oder zur Durchführung unbedingt notwendiger Erhaltungs-, Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen beauftragten Personen sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Landesmuseums Joanneum;
4. die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.
(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei
1. unerheblichen Auswirkungen nach Bestätigung oder
2. nicht auszuschließenden unerheblichen Auswirkungen nach Erteilung der Bewilligung
durch die Landesregierung ausgeführt werden.
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