LandesrechtSteiermarkVerordnungenSchongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet

Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet

In Kraft seit 25. Februar 1989
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutze der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet und deren Verwendbarkeit zur Trinkwassernutzung wird ein Wasserschongebiet in der im § 2 beschriebenen räumlichen Ausdehnung bestimmt.

§ 2

§ 2

Die Grenze des Schongebietes hat folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung bei der Kote 1445, Schöckel, beginnt und im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:

Die Grenze verläuft von Kote 1445, Schöckel, in N bis NW Richtung der Sessellifttrasse folgend, entlang der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Neudorf bei Passail und Semriach bis zur Kote 1043, Talstation des Schöckelnordliftes, von hier in der Fallinie in NO Richtung zur Gemeindestraße vom Jägerwirt zum Schöckelmichl, dieser Gemeindestraße in O Richtung folgend über das WH. Schöckelmichl zur Kreuzung mit der Landesstraße L 319 von Plenzengreith nach St. Radegund, dieser entlang zuerst in S Richtung bis zur Kote 979 und dann in NO Richtung bis zu der von Kote 1142, Rabnitzberg, herabkommenden Fallinie, weiter entlang dieser Fallinie in SO Richtung zur Kote 1142, Rabnitzberg, von dieser geradlinig SSO wärts zum Kreuz auf Kote 910, von diesem entlang einem Fußweg in W Richtung, dann einem Karrenweg zuerst in S Richtung 1,1 km, und dann in W Richtung folgend bis zur Querung des Moorbaches, von diesem Schnittpunkt dem Moorbach entlang abwärts bis zur Kreuzung mit der Höhenschichtenlinie 800, weiter auf der Höhenschichtenlinie 800 zuerst in S Richtung und dann westwärts bis zur Landesstraße L 319 von St. Radegund nach Plenzengreith, oberhalb der Talstation der Schöckelseilbahn auf der Kote 780, von dort auf der Landesstraße L 319 in W Richtung bis zur Abzweigung der westlichen Umfahrungsstraße von St. Radegund in Richtung Rinegg, entlang dieser Umfahrungsstraße bis zur Einmündung in die Landesstraße L 329 St. Radegund Rinegg, von hier entlang der Fallinie in S Richtung in den Mühlgraben und entlang der Fallinie aufsteigend, die Landesstraße L 329 querend, bis zum Römerweg am östlichen Fuße des Novysteins, weiter auf dem Römerweg in SO bzw. S Richtung bis zur Kapelle an der Wegkreuzung Römerweg Gemeindestraße von Rinegg, von dort südwärts entlang dem Fahrweg bis zur Kote 677, Kapelle, von dieser in W Richtung zur Kote 1048, Hohenberg, von hier geradlinig zur Kuppe 250 m NW Waldtoni, von dieser in N Richtung bis zur Kote 1192, Zwölferkogel, von diesem in NW Richtung bis zum Knick der gemeinsamen Grenze der Ortsgemeinden St. Radegund und Semriach im Bereich von Loregg, von hier in NO Richtung entlang des Rückens mit der Bezeichnung „Niederschöckel“ über die Kote 1289 bis zur Kote 1442, womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung erreicht ist.

§ 3

§ 3

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechts behörde:

1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann: hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;

2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;

3. alle Rodungen;

4. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden schon kahlgelegten und noch nicht aufgeforsteten Fläche mit einer größeren Fläche als 0,25 ha beabsichtigt ist. Die Schlagbreite darf auf keinen Fall über 20 m gehen;

5. Plenterhiebe, bei deren Durchführung auf der in den Hieb einbezogenen Fläche mit mehr als 0,50 ha weniger als 0,6 der zum vollen Bestandesschluß erforderlichen Stammzahl des Hauptbestandes zurückbleiben soll; gesicherte Verjüngungen sind ebenfalls zum Hauptbestand zu zählen;

6. die Errichtung und Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben sowie von Bergbaubetrieben;

7. Ablagerungen von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll;

8. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen bei Instandsetzungsarbeiten;

9. die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen.

§ 4

§ 4

Nachstehende Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen schriftlich anzuzeigen:

1. Die Errichtung und der Ausbau von anderen als im § 3 Z 1 bezeichneten Anlagen und Gebäuden, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;

2. die Errichtung und Vergrößerung von Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren für mehr als zwei zweispurige Kraftfahrzeuge und für mehr als fünf einspurige Kraftfahrzeuge im Einzelfall je Ansiedlung;

3. die Errichtung von neuen und die Vertiefung bestehender Brunnen sowie ihre Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon nach § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig sind;

4. die großflächige Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung über ein Ausmaß von 2 ha;

5. Grabungen aller Art, die nach § 3 Z 6 nicht bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme der Grabungen, die für die Feldbestellung notwendig sind.

§ 5

§ 5

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

§ 6

§ 6

1. Alle im § 2 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf das Blatt 164 (Ausgabe 1957) der Österreich-Karte 1 : 50.000.

2. Das im 2 festgelegte Gebiet ist in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Graz Umgebung und Weiz sowie in den Gemeindeämtern St.Radegund, Neudorf bei Passail, Stenzengreith und Semriach aufliegen.