Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechts behörde:
1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann: hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;
3. alle Rodungen;
4. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden schon kahlgelegten und noch nicht aufgeforsteten Fläche mit einer größeren Fläche als 0,25 ha beabsichtigt ist. Die Schlagbreite darf auf keinen Fall über 20 m gehen;
5. Plenterhiebe, bei deren Durchführung auf der in den Hieb einbezogenen Fläche mit mehr als 0,50 ha weniger als 0,6 der zum vollen Bestandesschluß erforderlichen Stammzahl des Hauptbestandes zurückbleiben soll; gesicherte Verjüngungen sind ebenfalls zum Hauptbestand zu zählen;
6. die Errichtung und Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben sowie von Bergbaubetrieben;
7. Ablagerungen von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll;
8. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen bei Instandsetzungsarbeiten;
9. die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise