§ 4 — Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet
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Nachstehende Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen schriftlich anzuzeigen:
1. Die Errichtung und der Ausbau von anderen als im § 3 Z 1 bezeichneten Anlagen und Gebäuden, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;
2. die Errichtung und Vergrößerung von Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren für mehr als zwei zweispurige Kraftfahrzeuge und für mehr als fünf einspurige Kraftfahrzeuge im Einzelfall je Ansiedlung;
3. die Errichtung von neuen und die Vertiefung bestehender Brunnen sowie ihre Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon nach § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig sind;
4. die großflächige Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung über ein Ausmaß von 2 ha;
5. Grabungen aller Art, die nach § 3 Z 6 nicht bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme der Grabungen, die für die Feldbestellung notwendig sind.
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