Vorwort
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen für die Stadtgemeinde Fehring und zur Sicherung des künftigen Trink und Nutzwasserbedarfes sowie zum Schutz der Mineralwasservorkommen im Raume Fehring wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt, das die Stadtgemeinde Fehring und die Gemeinden Hohenbrugg Weinberg, Johnsdorf, Lödersdorf und Pertlstein erfaßt.
(1) Die Grenze des Grundwasserschongebietes verläuft, ausgehend von der Kote 368 bei Schloß Bertholdstein in gerader Linie bergab zur Brücke über den Rachlbach bei der Kote 284, von dort geradlinig weiter zum Bildstock bei Hartl, weiter in gerader Linie über das Haselbachtal bis zur Weggabelung südlich Kohlgruben, dann in der Fallinie bergab bis zum Heißbach, diesem abwärts folgend über die Kote 268 bis zur Mündung in den Petersdorferbach, in gerader Linie bergan zur Kote 318 im Kroppiwald, geradlinig über den Katzler Graben bis zur Verschneidung der Waldgrenze mit der gemeinsamen Grenze der Länder Burgenland und Steiermark, dieser Grenze folgend bis zur Raab, diese entlang aufwärts bis zur Einmündung des Birnbaches, geradlinig weiter die Eisenbahnlinie querend bis zum östlichsten Haus der Ortschaft Hohenbrugg an der Jenners dorfer Landesstraße Nr. 54, von dort in der Fallinie bergan bis zur Waldgrenze, geradlinig über das Tal des Birnbaches zur Kapelle bei Schloß Hohenbrugg, geradlinig weiter bis zur Kote 354 am Lichtenwaldberg, geradlinig bergab zur Gabelung der Wege nach Nußberg und Fröhlichberg, weiter in gerader Linie über Nußberg bis zur Einmündung des Rittenbaches in den Grazbach bei der Teschlmühle, den Rittenbach aufwärts folgend bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden Johnsdorf und Hatzendorf, weiter geradlinig bergan zur Weggabelung am Rottenberg, dem am Kamm verlaufenden Weg folgend bis zur Kote 365, geradlinig bergab bis zur Brücke im Farcha Graben (Abzweigung des Weges zum Schloß Johnsdorf), geradlinig weiter über Schloß Hantberg zur Kapelle bei Hart, den Weg entlang bergab bis zur Einmündung in die Jennersdorfer Landes straße Nr. 54, von dort geradlinig weiter die Eisenbahnlinie querend bis zur Einmündung des von Lödersdorf kommenden unbenannten Baches in die Raab, diese entlang aufwärts bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden Leitersdorf und Pertl stein, dieser folgend bis zur Eisenstädter Bundesstraße Nr. 50, geradlinig bergan zur Kote 351, Weinegg Kogel und gerad linig über das Schwengental zur Kote 368 bei Schloß Bertholdstein, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(2) Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die als Grenze angeführt sind, gehören nicht mehr zum Grundwasserschon gebiet.
Im Grundwasserschongebiet bedürfen neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmi gungen unter Einbeziehung der nach den §§ 9, 10, 31a, 32, 38, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vor ihrer Durchführung noch nächste hende Maßnahmen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Bohrungen und Grabungen, die von der Sohle des Raabtales aus durchgeführt werden und bis zu Tiefen von mehr als 15 m unter Gelände reichen, und Bohrungen und Grabungen, die im benachbarten Hügelgelände durchgeführt werden und bis mehr als 40 m unter Gelände reichen, sowie Sprengungen, die sich bis in Tiefen von mehr als 15 m unter Talsohle des Raabtales auswirken können;
2. Lagerung, Beförderung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen;
3. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen in Mengen von mehr als 500 1; sowie Tankstellen oder Bitumenmischanlagen sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen;
4. die großräumige Verwendung chemischer Schädlings und Unkrautvertilgungsmittel, die das Grundwasser verunreinigen können oder schwer abbaubar sind, sowie die Verwendung solcher Mittel, die nicht von der Bundesanstalt für Pflanzen schutz in Wien zugelassen sind;
5. die Ablagerung von sonstigen Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll, Sonderabfälle;
6. die Errichtung oder Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben, auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
Der Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich vom Verursacher oder Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes anzuzeigen:
a) das unbeabsichtigte Erschroten von Mineralwasser und Kohlensäuregas;
b) das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des Grundwasserschon gebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl.
(1) Die Begrenzung des Grundwasserschongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
(2) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten und Namen beziehen sich auf das Blatt 192 (Ausgabe 1970) der Österreichischen Karte 1 : 50.000.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
(Anm: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1 - PlanPDF