(1) Die Begrenzung des Grundwasserschongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
(2) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten und Namen beziehen sich auf das Blatt 192 (Ausgabe 1970) der Österreichischen Karte 1 : 50.000.
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