Im Grundwasserschongebiet bedürfen neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmi gungen unter Einbeziehung der nach den §§ 9, 10, 31a, 32, 38, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vor ihrer Durchführung noch nächste hende Maßnahmen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Bohrungen und Grabungen, die von der Sohle des Raabtales aus durchgeführt werden und bis zu Tiefen von mehr als 15 m unter Gelände reichen, und Bohrungen und Grabungen, die im benachbarten Hügelgelände durchgeführt werden und bis mehr als 40 m unter Gelände reichen, sowie Sprengungen, die sich bis in Tiefen von mehr als 15 m unter Talsohle des Raabtales auswirken können;
2. Lagerung, Beförderung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen;
3. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen in Mengen von mehr als 500 1; sowie Tankstellen oder Bitumenmischanlagen sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen;
4. die großräumige Verwendung chemischer Schädlings und Unkrautvertilgungsmittel, die das Grundwasser verunreinigen können oder schwer abbaubar sind, sowie die Verwendung solcher Mittel, die nicht von der Bundesanstalt für Pflanzen schutz in Wien zugelassen sind;
5. die Ablagerung von sonstigen Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll, Sonderabfälle;
6. die Errichtung oder Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben, auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
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