(1) Die Grenze des Grundwasserschongebietes verläuft, ausgehend von der Kote 368 bei Schloß Bertholdstein in gerader Linie bergab zur Brücke über den Rachlbach bei der Kote 284, von dort geradlinig weiter zum Bildstock bei Hartl, weiter in gerader Linie über das Haselbachtal bis zur Weggabelung südlich Kohlgruben, dann in der Fallinie bergab bis zum Heißbach, diesem abwärts folgend über die Kote 268 bis zur Mündung in den Petersdorferbach, in gerader Linie bergan zur Kote 318 im Kroppiwald, geradlinig über den Katzler Graben bis zur Verschneidung der Waldgrenze mit der gemeinsamen Grenze der Länder Burgenland und Steiermark, dieser Grenze folgend bis zur Raab, diese entlang aufwärts bis zur Einmündung des Birnbaches, geradlinig weiter die Eisenbahnlinie querend bis zum östlichsten Haus der Ortschaft Hohenbrugg an der Jenners dorfer Landesstraße Nr. 54, von dort in der Fallinie bergan bis zur Waldgrenze, geradlinig über das Tal des Birnbaches zur Kapelle bei Schloß Hohenbrugg, geradlinig weiter bis zur Kote 354 am Lichtenwaldberg, geradlinig bergab zur Gabelung der Wege nach Nußberg und Fröhlichberg, weiter in gerader Linie über Nußberg bis zur Einmündung des Rittenbaches in den Grazbach bei der Teschlmühle, den Rittenbach aufwärts folgend bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden Johnsdorf und Hatzendorf, weiter geradlinig bergan zur Weggabelung am Rottenberg, dem am Kamm verlaufenden Weg folgend bis zur Kote 365, geradlinig bergab bis zur Brücke im Farcha Graben (Abzweigung des Weges zum Schloß Johnsdorf), geradlinig weiter über Schloß Hantberg zur Kapelle bei Hart, den Weg entlang bergab bis zur Einmündung in die Jennersdorfer Landes straße Nr. 54, von dort geradlinig weiter die Eisenbahnlinie querend bis zur Einmündung des von Lödersdorf kommenden unbenannten Baches in die Raab, diese entlang aufwärts bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden Leitersdorf und Pertl stein, dieser folgend bis zur Eisenstädter Bundesstraße Nr. 50, geradlinig bergan zur Kote 351, Weinegg Kogel und gerad linig über das Schwengental zur Kote 368 bei Schloß Bertholdstein, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(2) Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die als Grenze angeführt sind, gehören nicht mehr zum Grundwasserschon gebiet.
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