Vorwort
Die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten haben Anspruch auf eine Entschädigung.
(1) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 673,14 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 448,76 pro Monat. Diese Entschädigungen sind jährlich entsprechend der Gehaltserhöhung im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.
(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexpertinnen/Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2013, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Entschädigung der Mitglieder des Förderbeirates, des Landeskulturbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten, LGBl. Nr. 8/2006, außer Kraft.