Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexpertinnen/Fachexperten
Vorwort
§ 1
§ 1 Finanzielle Ansprüche
Die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten haben Anspruch auf eine Entschädigung.
§ 2
§ 2 Entschädigung
(1) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 673,14 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 448,76 pro Monat. Diese Entschädigungen sind jährlich entsprechend der Gehaltserhöhung im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.
(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexpertinnen/Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2013, in Kraft.
§ 4
§ 4 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Entschädigung der Mitglieder des Förderbeirates, des Landeskulturbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten, LGBl. Nr. 8/2006, außer Kraft.