(1) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 673,14 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 448,76 pro Monat. Diese Entschädigungen sind jährlich entsprechend der Gehaltserhöhung im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.
(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexpertinnen/Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.
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