LandesrechtSteiermarkVerordnungenGrundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage in Leoben-Winkel

Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage in Leoben-Winkel

In Kraft seit 13. März 1965
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§ 1

§ 1

Zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes und zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Leoben auf Grundparzelle Nr. 1055, KG. Prettach, wird im Raume von Leoben Winkl ein Grundwasserschongebiet (§ 2) bestimmt.

§ 2

§ 2

Die Grenze des Schongebietes verläuft von der Höhe der Westkuppe des Galgenberges (nordwestlich der Ortschaft Prening) nach Südwesten entlang des Kammes zur Kote 977, sodann nach Nordwesten der Höhenlinie folgend zum Sattel beim Gehöft Wolfgruber in westlicher Richtung zum Sonnberg (Kote 929). Von hier führt die Grenze in südsüdöstlicher Richtung der Höhenlinie folgend bis zum Aichberg und in weiterer Folge rund 600 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Höhenlinie über den Steilabfall beim Westportal des Tunnels in östlicher Richtung zur Mitte der Mur, sodann 400 m flußaufwärts bis zu dem am rechten Murufer an den Fluß herantretenden Berghang und schließlich der Höhenlinie östlich von Einöd folgend zum Flaterberg (Kote 838). Von da verläuft die Grenze zunächst in östlicher Richtung zur Kote 923, sodann in nordöstlicher Richtung zum Schinninger (Kote 990) und nach abermaliger Richtungsänderung nach Nordnordwesten der Höhenlinie folgend bis zum Fuße des bewaldeten Abhanges im Ortsteil Mühlfeld. In weiterer Folge führt die Grenze in nordnordöstlicher Richtung entlang des linksufrigen Abbruches (Hochterrasse) des Schladnitzbaches zum Murfluß, sodann 750 m flußaufwärts der Mur bis zum Fuße des Galgenberges in nordnordwestlicher Richtung, von wo sie hangaufwärts der Fallinie folgend wieder den Ausgangspunkt erreicht.

§ 3

§ 3

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann: hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffe bis 800 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn sie so erfolgt, daß beim Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist: weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;

2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;

3. alle Rodungen;

4. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, schon kahlgelegten und noch nicht aufgeforsteten Fläche mit einer größeren Fläche als 0,5 ha beabsichtigt ist.

5. Plenterhiebe, bei deren Durchführung auf der in den Hieb einbezogenen Fläche mit mehr als 0,50 ha weniger als 0,6 der zum vollen Bestandesschluß erforderlichen Stammzahl des Hauptbestandes zurückbleiben soll; gesicherte Verjüngungen sind ebenfalls zum Hauptbestand zu zählen;

6. die Errichtung und Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben;

7. Ablagerungen von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll;

8. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 5 m unter Gelände reichen;

9. die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen;

10. die Errichtung von Siedlungen;

11. die Errichtung oder Erweiterung von Bergbau betrieben einschließlich Schürfen.

§ 4

§ 4

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit genauer Bezeichnung der Örtlichkeit, Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:

1. Die Errichtung und Vergrößerung von Garagen und Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge;

2. die großflächige Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung im Walde über ein Ausmaß von 2 ha;

3. Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art, die mehr als 2 m unter Gelände reichen.

§ 5

§ 5

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

§ 6

§ 6

(1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf das Blatt 132 (Ausgabe 154) mit einzelnen Nachträgen der provisorischen Ausgabe der österreichischen Karte 1 : 50.000.

(2) Das im § 2 festgelegte Gebiet ist in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben und beim Stadtamt Leoben aufliegen.