Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit genauer Bezeichnung der Örtlichkeit, Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:
1. Die Errichtung und Vergrößerung von Garagen und Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge;
2. die großflächige Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung im Walde über ein Ausmaß von 2 ha;
3. Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art, die mehr als 2 m unter Gelände reichen.
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