LandesrechtSteiermarkVerordnungenDurchführung der Fischerprüfungen

Durchführung der Fischerprüfungen

In Kraft seit 12. Februar 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischerprüfung bewerben, haben ihr Ansuchen bis spätestens 1. März unter Anschluss der Geburtsurkunde (Taufschein) bei der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Steiermark bei der für die Ausstellung der Fischerkarte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Nicht rechtzeitig eingelangte Zulassungsansuchen sind dem nächsten Prüfungstermin zuzuordnen.

(2) Der Prüfungswerber ist zur Fischerprüfung zuzulassen, wenn keine Hinderungsgründe im Sinne des § 10 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 vorliegen und die Prüfungstaxe in Höhe von 37 Euro entrichtet wurde. Tritt der Kandidat vor Beginn der Prüfung zurück, ist ihm die Prüfungstaxe rückzuerstatten. Die Prüfungstaxe für Jugendliche beträgt 18,50 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2006

§ 2

§ 2

(1) Die Fischerprüfungen finden in Form eines schriftlichen Multiple Choice Tests statt. Die Prüfungen werden am ersten Freitagnachmittag im April an allen Prüfungsorten gleichzeitig abgehalten. Bei Bedarf kann am ersten Freitag im Oktober ein weiterer Prüfungstermin mit Bewerbungsfrist bis 1. September anberaumt werden. Den Prüfungskandidaten ist zwei Stunden Zeit zu gewähren, während welcher je zehn Fragen aus folgenden Prüfungsgebieten – insgesamt somit 40 Fragen – zu beantworten sind:

a) Fischkunde und hege,

b) Gewässerkunde, Biotopkunde,

c) Tierschutz, fischereiliche Praxis, Behandlung der gefangenen Fische,

d) Rechtsvorschriften (Fischerei , Wasserrechts , Naturschutzgesetz, soweit Schutz, Erhaltung und Pflege standortgerechter Lebensgemeinschaften geregelt werden).

(2) Die Prüfung findet unter behördlicher Aufsicht statt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für eine geeignete Prüfungsaufsicht Sorge zu tragen. Die Prüfungsdauer ist als Dienstzeit anzurechnen.

(3) Fällt der Prüfungstermin auf den Karfreitag, wird dieser Prüfungstermin auf den nächstfolgenden Freitagnachmittag verschoben. Kann der Prüfungstermin infolge einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation nicht eingehalten werden, so hat die für Fischereiwesen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden einen anderen Freitagnachmittagstermin für die Prüfungsabhaltung mitzuteilen. Die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten sind zumindest 2 Wochen davor von den Bezirksverwaltungsbehörden schriftlich über diesen Prüfungstermin zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, LGBl. Nr. 45/2020

§ 3

§ 3

Die Auswertung der Prüfungsfragen erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 30 Fragen richtig beantwortet sind. Darüber hinaus dürfen in keinem Prüfungsgebiet fünf oder mehr Fragen nicht oder falsch beantwortet sein. Im Falle von Mehrfachantworten gilt die Frage als nicht beantwortet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2001

§ 4

§ 4

Hat der Prüfungswerber die Fischerprüfung bestanden, sind ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes ein Zeugnis und die Fischerkarte auszustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2001

§ 5

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Februar 2000, in Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1 Abs. 2 wie folgt:

„(2) Der Prüfungswerber ist zur Fischerprüfung zuzulassen, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen und die Prüfungstaxe in Höhe von S 500,– entrichtet wurde. Tritt der Kandidat vor Beginn der Prüfung zurück, so ist ihm die Prüfungstaxe rückzuerstatten.“

(3) Die Änderung des § 2 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2000 , in Kraft.

(4) Die Änderung der §§ 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2001 , in Kraft.

(5) Die Änderung des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006 , in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 tritt § 2 Abs. 3 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 4. Mai 2020 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, LGBl. Nr. 56/2001, LGBl. Nr. 29/2006, LGBl. Nr. 45/2020