(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Februar 2000, in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1 Abs. 2 wie folgt:
„(2) Der Prüfungswerber ist zur Fischerprüfung zuzulassen, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen und die Prüfungstaxe in Höhe von S 500,– entrichtet wurde. Tritt der Kandidat vor Beginn der Prüfung zurück, so ist ihm die Prüfungstaxe rückzuerstatten.“
(3) Die Änderung des § 2 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2000 , in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2001 , in Kraft.
(5) Die Änderung des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006 , in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 tritt § 2 Abs. 3 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 4. Mai 2020 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, LGBl. Nr. 56/2001, LGBl. Nr. 29/2006, LGBl. Nr. 45/2020
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