Die Auswertung der Prüfungsfragen erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 30 Fragen richtig beantwortet sind. Darüber hinaus dürfen in keinem Prüfungsgebiet fünf oder mehr Fragen nicht oder falsch beantwortet sein. Im Falle von Mehrfachantworten gilt die Frage als nicht beantwortet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2001
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