(1) Die Fischerprüfungen finden in Form eines schriftlichen Multiple Choice Tests statt. Die Prüfungen werden am ersten Freitagnachmittag im April an allen Prüfungsorten gleichzeitig abgehalten. Bei Bedarf kann am ersten Freitag im Oktober ein weiterer Prüfungstermin mit Bewerbungsfrist bis 1. September anberaumt werden. Den Prüfungskandidaten ist zwei Stunden Zeit zu gewähren, während welcher je zehn Fragen aus folgenden Prüfungsgebieten – insgesamt somit 40 Fragen – zu beantworten sind:
a) Fischkunde und hege,
b) Gewässerkunde, Biotopkunde,
c) Tierschutz, fischereiliche Praxis, Behandlung der gefangenen Fische,
d) Rechtsvorschriften (Fischerei , Wasserrechts , Naturschutzgesetz, soweit Schutz, Erhaltung und Pflege standortgerechter Lebensgemeinschaften geregelt werden).
(2) Die Prüfung findet unter behördlicher Aufsicht statt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für eine geeignete Prüfungsaufsicht Sorge zu tragen. Die Prüfungsdauer ist als Dienstzeit anzurechnen.
(3) Fällt der Prüfungstermin auf den Karfreitag, wird dieser Prüfungstermin auf den nächstfolgenden Freitagnachmittag verschoben. Kann der Prüfungstermin infolge einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation nicht eingehalten werden, so hat die für Fischereiwesen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden einen anderen Freitagnachmittagstermin für die Prüfungsabhaltung mitzuteilen. Die Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten sind zumindest 2 Wochen davor von den Bezirksverwaltungsbehörden schriftlich über diesen Prüfungstermin zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, LGBl. Nr. 45/2020
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