Grundwasserschongebiet zur Sicherung und zum Schutz der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Schladming
Vorwort
§ 1
§ 1 Ziel
Zur Sicherung und zum Schutz der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Schladming (Grubegg-Bannwald-Quellen und Prinzenquelle) wird innerhalb der Stadtgemeinde Schladming und der Gemeinde Rohrmoos-Untertal ein Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
§ 2 Abgrenzung des Schongebietes und planliche Darstellung
(1) Die Abgrenzung des Schongebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Katasterplanes im Maßstab 1:2.500 (Anlage A).
(2) Der Plan (Anlage A) wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
a) bei der für das Wasserrecht zuständigen Stelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen,
c) bei der politischen Expositur Gröbming,
d) bei der Stadtgemeinde Schladming, sowie
e) bei der Gemeinde Rohrmoos-Untertal.
(3) Zusätzlich wird der Plan (Schongebietsbereich) im Internet unter „www.gis.steiermark.at – Kartencenter – Digitaler Atlas 3.0 – Gewässer Wasserinformation – Grundwasser“ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
§ 3
§ 3 Unzulässige Maßnahmen
Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
1. Die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung von Deponien;
2. Die punktförmige Versickerung von Niederschlagswässern von Verkehrs-, Abstell-, und Manipulationsflächen;
3. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
4. Die Ausbringung von Stickstoffdüngern, ausgenommen Wirtschaftsdünger mit einem Nitratgehalt, der dem feldfallenden Mist von max. 3 Großvieheinheiten (GVE) entspricht;
5. Die Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen;
6. Die Errichtung und der Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle, Abfallzwischenlager und Abfall-behandlungsanlagen,
7. Sprengungen;
§ 4
§ 4 Wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten zusätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig:
1. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a Abs. 1 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011;
2. Die Errichtung und Erweiterung von Flugplätzen und Eisenbahnanlagen;
3. Die Errichtung und Erweiterung von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen;
4. Rodungen im Sinne des Forstgesetzes 1975 von Flächen größer als 1 ha, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007;
5. Intensive Tierhaltung (größer 3,0 Großvieheinheiten/ha) im Freien;
6. Lagerung von Festmist und Errichtung von Gärfuttermieten auf unbefestigten Flächen;
7. Grabungen tiefer als 2,0 m unter der Geländeoberkante;
8. Der Transport wassergefährdender Stoffe; ausgenommen ist der Zustelldienst zu Anlagen, die nur über Straßen, die das Schongebiet queren, erreichbar sind;
9. Die Errichtung von Straßen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen;
10. Die Errichtung von Schipisten und Liftanlagen.
§ 5
§ 5 Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von wassergefährdenden Stoffen, wie Mineralöle innerhalb des Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher oder vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Bezirks-verwaltungsbehörde und der Stadtgemeinde Schladming anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle und Jauche.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2013 in Kraft.