Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten zusätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig:
1. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a Abs. 1 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011;
2. Die Errichtung und Erweiterung von Flugplätzen und Eisenbahnanlagen;
3. Die Errichtung und Erweiterung von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen;
4. Rodungen im Sinne des Forstgesetzes 1975 von Flächen größer als 1 ha, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007;
5. Intensive Tierhaltung (größer 3,0 Großvieheinheiten/ha) im Freien;
6. Lagerung von Festmist und Errichtung von Gärfuttermieten auf unbefestigten Flächen;
7. Grabungen tiefer als 2,0 m unter der Geländeoberkante;
8. Der Transport wassergefährdender Stoffe; ausgenommen ist der Zustelldienst zu Anlagen, die nur über Straßen, die das Schongebiet queren, erreichbar sind;
9. Die Errichtung von Straßen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen;
10. Die Errichtung von Schipisten und Liftanlagen.
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