Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
1. Die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung von Deponien;
2. Die punktförmige Versickerung von Niederschlagswässern von Verkehrs-, Abstell-, und Manipulationsflächen;
3. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
4. Die Ausbringung von Stickstoffdüngern, ausgenommen Wirtschaftsdünger mit einem Nitratgehalt, der dem feldfallenden Mist von max. 3 Großvieheinheiten (GVE) entspricht;
5. Die Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen;
6. Die Errichtung und der Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle, Abfallzwischenlager und Abfall-behandlungsanlagen,
7. Sprengungen;
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