(1) Die Abgrenzung des Schongebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Katasterplanes im Maßstab 1:2.500 (Anlage A).
(2) Der Plan (Anlage A) wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
a) bei der für das Wasserrecht zuständigen Stelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen,
c) bei der politischen Expositur Gröbming,
d) bei der Stadtgemeinde Schladming, sowie
e) bei der Gemeinde Rohrmoos-Untertal.
(3) Zusätzlich wird der Plan (Schongebietsbereich) im Internet unter „www.gis.steiermark.at – Kartencenter – Digitaler Atlas 3.0 – Gewässer Wasserinformation – Grundwasser“ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
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