LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. XX - Putterer Sees mit seiner Umgebung

Naturschutzgebiet Nr. XX - Putterer Sees mit seiner Umgebung

In Kraft seit 23. Juli 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Der in der Gemeinde Aigen im Ennstal gelegene Putterer See mit seiner Umgebung wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XX Putterer See mit seiner Umgebung“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der einzigartigen Naturlandschaft des geschützten Gebietes. Geschützt werden insbesondere:

der See und seine naturbelassenen Uferbereiche,

die von Bauten und Anlagen freigehaltenen Grundstücksflächen sowie

die überwiegende Grünlandnutzung und der Waldbestand.

§ 3

§ 3 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten von Bauten;

b) das Errichten und Aufstellen sonstiger Anlagen aller Art;

c) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;

d) die Vornahme von Kulturumwandlungen;

e) die Einbringung von Bodenbestandteilen in den See;

f) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land- und forswirtschaftliche Produkte im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;

g) das Befahren der Wasser- oder Eisfläche mit durch Verbrennungsmotoren angetriebenen Fahrzeugen, aus-genommen für Rettungszwecke.

§ 4

§ 4 Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. c bis g genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauten in ihrem bisherigen Umfang.

(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.

(4) Für rechtmäßig bestehende Bauten gelten für eingeschossige Zu- und Umbauten die Freilandbestimmungen des § 33 (5) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten mit den Grundstücksgrenzen großteils übereinstimmenden Plan im Maßstab 1 : 5000.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2010, in Kraft.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil, LGBl. Nr. 21/1976, außer Kraft.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten von Novellen

Die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. April 2011, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF