Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten von Bauten;
b) das Errichten und Aufstellen sonstiger Anlagen aller Art;
c) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
d) die Vornahme von Kulturumwandlungen;
e) die Einbringung von Bodenbestandteilen in den See;
f) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land- und forswirtschaftliche Produkte im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
g) das Befahren der Wasser- oder Eisfläche mit durch Verbrennungsmotoren angetriebenen Fahrzeugen, aus-genommen für Rettungszwecke.
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