(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. c bis g genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauten in ihrem bisherigen Umfang.
(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.
(4) Für rechtmäßig bestehende Bauten gelten für eingeschossige Zu- und Umbauten die Freilandbestimmungen des § 33 (5) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011
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