Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Rödschitz oder Laasenmoor genannte Hochmoor und die südlich angrenzenden anmoorigen Flächen auf dem Abfindungsgrundstück 12/q, Zusammenlegungsverfahren „Mitterndorf Krungl“ der Agrarbezirksbehörde Stainach, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, werden zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs , Brut und Rastplatz für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;
b) das Betreten oder Befahren der Schilfzone;
c) das Schneiden oder Entfernen des Schilfes und der Riedgräser, das Roden von Bäumen und Sträuchern sowie die Entnahme von Latschen;
d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens;
f) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
g) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
h) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020
§ 3
§ 3
(1) Ausnahmen von den in § 2 lit. a bis d und lit. f bis h genannten Verboten können von der Behörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. e, die keinen Torfabbau vorsehen, sind zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020
§ 4
§ 4
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2020 treten der Titel, § 2 lit. e, § 3 und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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