Vorwort
(1) Das Rödschitz oder Laasenmoor genannte Hochmoor und die südlich angrenzenden anmoorigen Flächen auf dem Abfindungsgrundstück 12/q, Zusammenlegungsverfahren „Mitterndorf Krungl“ der Agrarbezirksbehörde Stainach, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, werden zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs , Brut und Rastplatz für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;
b) das Betreten oder Befahren der Schilfzone;
c) das Schneiden oder Entfernen des Schilfes und der Riedgräser, das Roden von Bäumen und Sträuchern sowie die Entnahme von Latschen;
d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens;
f) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
g) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
h) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020
(1) Ausnahmen von den in § 2 lit. a bis d und lit. f bis h genannten Verboten können von der Behörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. e, die keinen Torfabbau vorsehen, sind zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2020 treten der Titel, § 2 lit. e, § 3 und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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