(1) Ausnahmen von den in § 2 lit. a bis d und lit. f bis h genannten Verboten können von der Behörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. e, die keinen Torfabbau vorsehen, sind zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020
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