Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit;
b) das Betreten oder Befahren der Schilfzone;
c) das Schneiden oder Entfernen des Schilfes und der Riedgräser, das Roden von Bäumen und Sträuchern sowie die Entnahme von Latschen;
d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens;
f) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
g) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
h) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020
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