LandesrechtSteiermarkVerordnungenFischereikataster; Anlage und Führung

Fischereikataster; Anlage und Führung

In Kraft seit 28. Mai 1965
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Fischwässer (§ 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964) und Fischereirechte sind in einem von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führenden Fischereikataster (Anlage A) zu vermerken.

(2) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung des Rechtstitels und der Beweismittel anzumelden und über Verlangen der Behörde alle Unterlagen beizubringen, die sich auf das Fischereirecht beziehen, wie überhaupt bei der Anlage des Fischereikatasters auf eigene Kosten mitzuwirken.

(3) Alle Änderungen am Umfang des Fischwassers sowie an den Eigentums und Belastungsverhältnissen am Fischereirecht sind jeweils sofort vom Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der diesbezüglichen Urkunden anzuzeigen.

§ 2

§ 2

(1) Der Fischereikataster besteht aus einer nach Gemeinden und innerhalb der Gemeinden nach Fischwässern, bei fließenden Gewässern in der Richtung des Wasserlaufes geordneten Sammlung loser Blätter.

(2) In den Fischereikataster kann jedermann Einsicht nehmen und daraus Abschriften anfertigen.

§ 3

§ 3

(1) In Streitfällen oder wenn Zweifel über die Rechtmäßigkeit angemeldeter Fischereirechte bestehen, sind die widerstreitenden Anmeldungen bzw. die Fischereirechte, deren Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist, im Kataster bis zur endgültigen Entscheidung im ordentlichen Rechtswege vorläufig zu vermerken.

(2) Durch die Eintragung im Fischereikataster werden keine Fischereirechte begründet.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage A

Anl. 1

(Anm: Der Fischereikataster ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage A
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