(1) Die Fischwässer (§ 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964) und Fischereirechte sind in einem von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führenden Fischereikataster (Anlage A) zu vermerken.
(2) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung des Rechtstitels und der Beweismittel anzumelden und über Verlangen der Behörde alle Unterlagen beizubringen, die sich auf das Fischereirecht beziehen, wie überhaupt bei der Anlage des Fischereikatasters auf eigene Kosten mitzuwirken.
(3) Alle Änderungen am Umfang des Fischwassers sowie an den Eigentums und Belastungsverhältnissen am Fischereirecht sind jeweils sofort vom Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der diesbezüglichen Urkunden anzuzeigen.
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