LandesrechtSteiermarkVerordnungenFischereikataster; Anlage und Führung§ 3

§ 3

In Kraft seit 28. Mai 1965
Up-to-date

(1) In Streitfällen oder wenn Zweifel über die Rechtmäßigkeit angemeldeter Fischereirechte bestehen, sind die widerstreitenden Anmeldungen bzw. die Fischereirechte, deren Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist, im Kataster bis zur endgültigen Entscheidung im ordentlichen Rechtswege vorläufig zu vermerken.

(2) Durch die Eintragung im Fischereikataster werden keine Fischereirechte begründet.

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