(1) In Streitfällen oder wenn Zweifel über die Rechtmäßigkeit angemeldeter Fischereirechte bestehen, sind die widerstreitenden Anmeldungen bzw. die Fischereirechte, deren Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist, im Kataster bis zur endgültigen Entscheidung im ordentlichen Rechtswege vorläufig zu vermerken.
(2) Durch die Eintragung im Fischereikataster werden keine Fischereirechte begründet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden