(1) Der Fischereikataster besteht aus einer nach Gemeinden und innerhalb der Gemeinden nach Fischwässern, bei fließenden Gewässern in der Richtung des Wasserlaufes geordneten Sammlung loser Blätter.
(2) In den Fischereikataster kann jedermann Einsicht nehmen und daraus Abschriften anfertigen.
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